Ein nicht verheiratetes Paar aus dem Bezirk Siders hatte bei der Geburt ihres Kindes im Jahr 2024 vereinbart, die sogenannte Erziehungsgutschrift – eine Anrechnung auf die spätere AHV-Rente für die Betreuung von Kindern – je zur Hälfte aufzuteilen. Im Mai 2025 wurde jedoch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Mutter mit der alleinigen Obhut über das Kind betraut. Der Vater erhielt ein Besuchsrecht, das über ein begleitetes Besuchszentrum ausgeübt wird.
Im November 2025 beantragte die Mutter, dass ihr die gesamte Erziehungsgutschrift zugesprochen wird. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Siders entsprach diesem Antrag. Der Vater wehrte sich dagegen und wollte an der ursprünglichen Vereinbarung festhalten, wonach die Gutschrift hälftig geteilt werden sollte. Das Walliser Kantonsgericht wies seinen Einspruch ab.
Vor Bundesgericht argumentierte der Vater, seine aktive Beteiligung am Leben des Kindes und sein Wille zur gemeinsamen Betreuung müssten berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die Erziehungsgutschrift nur dann hälftig aufgeteilt werden darf, wenn beide Elternteile das Kind tatsächlich in erheblichem Mass betreuen. Zwei Stunden Besuchszeit pro Woche erfüllen diese Voraussetzung nicht. Da der Vater die Betreuung des Kindes fast vollständig der Mutter überlässt, steht ihr die gesamte Gutschrift zu.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 500 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von den Verfahrenskosten – wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.