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Deutscher muss für Schleuserei nach Italien ausgeliefert werden

Ein in der Schweiz verhafteter Deutscher soll wegen Schleuserei eine Reststrafe in Italien verbüssen. Die Richter sehen keinen Grund, die Auslieferung zu verweigern.

Publikationsdatum: 08. Juli 2026

Italien hatte die Schweiz ersucht, einen deutschen Staatsangehörigen auszuliefern, damit er eine Restfreiheitsstrafe von über drei Jahren wegen Förderung illegaler Einreise verbüsst. Der Mann war in der Schweiz verhaftet worden. Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung, und auch das Bundesstrafgericht wies eine dagegen erhobene Klage ab. Daraufhin gelangte der Deutsche ans Bundesgericht.

Der Verurteilte machte mehrere Einwände geltend: Er bezweifelte, dass das Auslieferungsersuchen Italiens korrekt übermittelt worden sei, und rügte, dass er im italienischen Strafverfahren in Abwesenheit verurteilt worden war. Ausserdem berief er sich auf sein Familienleben und ein Augenleiden, um eine Auslieferung zu verhindern. Statt nach Italien ausgeliefert zu werden, wollte er in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden – und die Strafe auf maximal ein Jahr reduziert haben.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist eine Anrufung des Bundesgerichts nur möglich, wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt – etwa wenn grundlegende Verfahrensrechte verletzt wurden. Diese Voraussetzung sah das Gericht hier nicht erfüllt. Die Zweifel an der Übermittlung der Akten wies es zurück, zumal der Verurteilte während des gesamten Verfahrens nie Einsicht in die Akten beantragt hatte und die elektronische Übermittlung von Auslieferungsersuchen ohnehin zulässig ist. Auch die Abwesenheitsverurteilung in Italien sei nicht zu beanstanden, da der Mann damals durch einen selbst gewählten Anwalt vertreten worden war.

Die Argumente zum Familienleben und zum Augenleiden reichten nach Ansicht der Richter nicht aus, um die Auslieferung zu verweigern. Zudem wies das Gericht das Gesuch des Verurteilten ab, die Verfahrenskosten vom Staat tragen zu lassen, da seine Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst bezahlen.

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Urteilsnummer: 1C_356/2026

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