Eine Mutter und ein Vater teilen sich das Sorgerecht für ihre 2011 geborene Tochter, die eine heilpädagogische Sonderschule besucht. Das Kind lebt beim Vater. Als dieser ankündigte, per April 2026 von Zofingen nach Gelterkinden im Kanton Basel-Landschaft umzuziehen, befürchtete die Mutter, ihre Tochter könnte dadurch den Schulplatz verlieren. Sie beantragte beim Familiengericht Zofingen, dem Vater den Wohnortswechsel des Kindes zu untersagen.
Das Familiengericht lehnte diesen Antrag ab, weil der Vater versichert hatte, die Tochter könne das laufende Schuljahr in der bisherigen Schule beenden. Gleichzeitig wies das Gericht das Gesuch der Mutter ab, ihr die Anwaltskosten zu erlassen – also ihr sogenannte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dieser Entscheid wurde ihrem damaligen Anwalt am 13. April 2026 zugestellt. Der Anwalt leitete das Schreiben noch am gleichen Tag per E-Mail an die Mutter weiter und wies sie darauf hin, dass er sein Mandat beende und sie selbst für allfällige Rechtsmittel zuständig sei.
Die Mutter hätte bis spätestens 23. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau einreichen müssen. Sie tat dies jedoch erst am 24. April 2026 – einen Tag zu spät. Das Obergericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Vor Bundesgericht machte die Mutter geltend, die Sache sei komplex gewesen und sie habe unter grosser gesundheitlicher Belastung gestanden. Solche Umstände haben jedoch keinen Einfluss auf den Fristenlauf.
Die Bundesrichter bestätigten den Entscheid des Obergerichts. Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht abgelehnt. Sie muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.