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Erben müssen Nachsteuer von rund 360 000 Franken bezahlen

Ein Immobilienhändler hatte Gelder seiner Firma in eine Briefkastenfirma in Belize verschoben. Seine Erben müssen nun Nachsteuern zahlen.

Publikationsdatum: 09. Juli 2026

Ein Geschäftsmann aus dem Kanton St. Gallen war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Immobilienfirma. Im Jahr 2013 überwies die Firma rund 614 000 Franken an eine Gesellschaft mit Sitz in Belize City, einem mittelamerikanischen Steuerparadies. Die Steuerbehörde stufte diese Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung an den Alleingesellschafter ein – also als versteckten Geldbezug aus der eigenen Firma. Daneben hatte die Firma einem Geschäftspartner einen Parkplatz-Miteigentumsanteil im Wert von 19 000 Franken geschenkt und eine Vertragsstrafe von 50 000 Franken nicht korrekt verbucht. Der Geschäftsmann verstarb Ende 2022, bevor das Verfahren abgeschlossen war.

Die Steuerbehörde leitete ein Nachsteuerverfahren ein und forderte auf die nicht versteuerten Beträge von insgesamt rund 361 000 Franken Nachsteuern. Die Erben – die Witwe und drei erwachsene Kinder – wehrten sich dagegen und argumentierten, das Geld habe den Einflussbereich der Firma nie verlassen. Ausserdem sei das Verfahren unzulässig, weil die Angelegenheit bereits früher rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Erben ab. Es hielt fest, dass die Erben trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Unterlagen zur Investition in Belize vorgelegt hatten – weder Verträge noch Informationen zur dortigen Gesellschaft. Bei Geldtransfers ins Ausland gilt eine besonders strenge Pflicht zur Mitwirkung und Dokumentation. Da diese nicht erfüllt wurde, durften die Behörden davon ausgehen, dass die Gelder dem Alleingesellschafter persönlich zugutekamen. Auch die Schenkung des Parkplatzes und die nicht verbuchte Vertragsstrafe wurden als steuerpflichtige Leistungen an den Gesellschafter bestätigt.

Zur verfahrensrechtlichen Frage, ob die Nachbesteuerung überhaupt zulässig sei, machten die Erben vor Bundesgericht keine ausreichend begründeten Einwände. Das Gericht prüfte daher nur noch, ob die Höhe der Nachsteuer korrekt berechnet worden war – und bejahte dies. Die Erben müssen die Verfahrenskosten von 8 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_54/2026

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