Ein Gläubiger aus dem Bezirk Nyon hatte gegen eine Frau ein Betreibungsverfahren eingeleitet und Forderungen von insgesamt rund 50'400 Franken geltend gemacht – aufgeteilt in acht monatliche Beträge von je 6'300 Franken, jeweils mit einem Zinssatz von 7 Prozent. Im August 2025 entschied die Friedensrichterin des Bezirks Nyon, dass der Widerspruch der Schuldnerin gegen den Zahlungsbefehl vorläufig aufgehoben wird. Das bedeutet, dass die Betreibung grundsätzlich fortgesetzt werden kann.
Die Schuldnerin zog diesen Entscheid im März 2026 ans Kantonsgericht Waadt weiter und beantragte gleichzeitig, dass das Verfahren bis zum Abschluss des Rekurses ausgesetzt wird – also dass die Betreibung vorläufig gestoppt wird. Das Kantonsgericht lehnte diesen Antrag Anfang April 2026 ab. Dagegen gelangte die Frau ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass der angefochtene Entscheid keine endgültige Entscheidung darstellt und daher nur dann beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn der Schuldnerin ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Genau das verneinte das Gericht: Eine provisorische Pfändung allein führt noch nicht dazu, dass Vermögenswerte verwertet werden können. Solange keine Verwertung stattfindet, ist die Schuldnerin keinem unmittelbaren Eingriff in ihr Vermögen ausgesetzt.
Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Schuldnerin auferlegt. Der Gläubiger hatte sich im Verfahren vor Bundesgericht nicht geäussert und erhält deshalb keine Entschädigung.