Zwei Schwestern aus dem Kanton Basel-Landschaft besassen gemeinsam drei unbebaute Grundstücke in ihrer Wohngemeinde. Im November 2022 verkauften sie diese an Dritte. Die Käufer verpflichteten sich dabei vertraglich, mit einer Baufirma Werkverträge abzuschliessen, um die Grundstücke zu überbauen. Die Baubewilligungen lagen bereits vor.
Die kantonale Steuerverwaltung Basel-Landschaft berechnete die sogenannte Handänderungssteuer – eine Steuer, die beim Verkauf von Grundstücken anfällt – nicht nur auf den Kaufpreis der Grundstücke, sondern auch auf den Werklohn der Baufirma. Die Schwestern wehrten sich dagegen und argumentierten, dass sie lediglich unbebautes Land verkauft hätten und die Baufirma nichts mit ihnen zu tun habe. Nach mehreren Instanzen gab ihnen das Kantonsgericht Basel-Landschaft recht: Eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn sei nur zulässig, wenn die Verkäuferinnen in irgendeiner Form persönlich oder wirtschaftlich mit der Baufirma verbunden seien – was hier nicht der Fall war.
Die Steuerverwaltung zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses trat jedoch gar nicht erst auf die Beschwerde ein – nicht weil die inhaltliche Frage geklärt worden wäre, sondern weil die Steuerverwaltung schlicht nicht berechtigt ist, in dieser Konstellation ans Bundesgericht zu gelangen. Behörden eines Kantons können grundsätzlich keine Urteile des eigenen Kantonsgerichts vor Bundesgericht anfechten, wenn es dabei um die Auslegung von rein kantonalem Recht geht. Dies gilt insbesondere für Steuerstreitigkeiten, die nicht durch das Bundesrecht geregelt sind – wie die Handänderungssteuer.
Das Bundesgericht auferlegte dem Kanton Basel-Landschaft die Verfahrenskosten von insgesamt 5'000 Franken. Die beiden Schwestern erhielten keine Entschädigung zugesprochen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren keinen eigenen Aufwand hatten – das Gericht hatte keinen Schriftenwechsel angeordnet.