Ein Investor hatte 2020 Strafanzeige gegen seinen früheren Geschäftspartner erstattet. Dieser hatte ihm beim Kauf von Immobilien in einer Schweizer Stadt geholfen und dabei laut dem Investor Provisionen von rund acht Millionen Franken kassiert, ohne ihn darüber zu informieren. Die Liegenschaften wurden von zwei Gesellschaften erworben, deren wirtschaftlicher Eigentümer der Investor ist. Der Kaufpreis soll fast doppelt so hoch gewesen sein wie jener, den die Vorverkäuferin wenige Monate zuvor bezahlt hatte.
Der Investor wollte im Strafverfahren als Geschädigter auftreten, um eigene Ansprüche geltend zu machen. Die Genfer Staatsanwaltschaft lehnte dies bereits 2022 ab: Nicht er persönlich, sondern seine beiden Gesellschaften seien durch die vorgeworfenen Handlungen direkt geschädigt worden. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Investor nicht. Jahre später versuchte er erneut, diesen Status zu erlangen – diesmal mit dem Argument, neue Beweise belegten, dass ihn ein Auftragsverhältnis direkt mit dem Beschuldigten verbunden habe.
Die Genfer Strafkammer wies sein Gesuch ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es hielt fest, dass die Natur der vertraglichen Beziehung zwischen dem Investor und dem Beschuldigten unklar geblieben sei: Es existiere kein schriftlicher Vertrag, die Parteien machten widersprüchliche Aussagen, und über eine allfällige Vergütung sei kein klarer Konsens nachgewiesen. Da die angeblich überhöhten Kaufpreise das Vermögen der beiden Gesellschaften und nicht jenes des Investors direkt betrafen, könne er nicht als Geschädigter im Strafverfahren auftreten.
Der Investor muss nun die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen und dem Beschuldigten eine Entschädigung von 1500 Franken bezahlen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten – wegen möglicher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs und Geldwäscherei – wird ohne direkte Beteiligung des Investors fortgesetzt. Als Geschädigte gelten weiterhin ausschliesslich die beiden Gesellschaften.