Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ermittelt gegen einen Mann wegen des Verdachts auf Betrug zum Nachteil von Gläubigern. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte sie sein Smartphone und sein Tablet sicher. Der Beschuldigte verlangte, dass die Geräte versiegelt bleiben – also nicht ohne weiteres durchsucht werden dürfen.
Das Landgerichtspräsidium Uri bewilligte im Januar 2026 die Durchsuchung der beiden Geräte, ordnete jedoch gleichzeitig an, dass die Korrespondenz des Mannes mit seinen Anwälten zuvor durch ein Forensik-Zentrum der Zuger Polizei herausgefiltert werden soll. Der Beschuldigte wehrte sich gegen diesen Entscheid und zog den Fall ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter gaben dem Beschuldigten recht und hoben den Entscheid auf. Sie beanstandeten zwei Punkte: Erstens darf ein Gericht die Durchsuchung erst dann bewilligen, wenn es die geschützten Inhalte – etwa Anwaltskorrespondenz – bereits aussortiert hat. Es ist unzulässig, die Durchsuchung zu genehmigen und gleichzeitig noch anzuordnen, wie die Aussortierung erst noch erfolgen soll. Zweitens fehlte dem beauftragten Forensik-Zentrum der Zuger Polizei die nötige Unabhängigkeit: Es war bereits zuvor in die Ermittlungen eingebunden gewesen und stand damit in einem zu engen Verhältnis zur Staatsanwaltschaft.
Das Landgerichtspräsidium Uri muss nun neu entscheiden. Falls es für die Durchsicht der Geräte eine Fachperson beiziehen will, muss es diese klar benennen und beiden Parteien die Möglichkeit geben, sich dazu zu äussern. Der Kanton Uri muss dem Beschuldigten zudem eine Entschädigung von 2000 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht bezahlen.