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Verurteilter Sexualstraftäter muss strenge Auflagen nach Entlassung akzeptieren

Ein wegen Sexualdelikten an Kindern Verurteilter wollte seine Auflagen nach der Entlassung lockern. Die Richter bestätigten fast alle Auflagen – gewährten ihm aber Anspruch auf einen Gratisanwalt.

Publikationsdatum: 09. Juli 2026

Ein Mann war 2013 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe und einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden. Nach über zwölf Jahren im Massnahmenvollzug wurde er im Juni 2025 bedingt entlassen – allerdings unter strengen Auflagen: fünfjährige Probezeit, Bewährungshilfe, betreutes Wohnen, Arbeit im zweiten Arbeitsmarkt sowie regelmässige Kontrollen seiner elektronischen Geräte und Hausbesuche. Ausserdem wurde ihm vollständige Alkohol- und Drogenabstinenz vorgeschrieben.

Der Verurteilte wehrte sich gegen mehrere dieser Auflagen und verlangte eine kürzere Probezeit von drei Jahren. Er argumentierte, die Auflagen seien unverhältnismässig und schränkten seine persönliche Freiheit übermässig ein. Insbesondere das betreute Wohnen und die Beschränkung auf den zweiten Arbeitsmarkt hielt er für nicht notwendig. Das Berner Obergericht wies seine Einwände jedoch ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid weitgehend. Die fünfjährige Probezeit sei angesichts der Schwere der Taten, des unruhigen Therapieverlaufs und der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr gerechtfertigt. Gutachter und eine Fachkommission hatten festgestellt, dass der Verurteilte nur in einem eng strukturierten Umfeld mit intensiver Begleitung sicher leben kann. So hatte er etwa während des Massnahmenvollzugs trotz Verbots Kontakt zu einer Frau mit einer minderjährigen Tochter aufgenommen und pornografische Inhalte konsumiert – und dies erst bei einer Kontrolle seiner Geräte offenbart. Experimente mit weniger engen Wohnformen oder einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt lehnten die Fachleute ausdrücklich ab.

In einem Punkt gaben die Richter dem Verurteilten jedoch recht: Das Obergericht hatte ihm zu Unrecht einen kostenlosen Rechtsvertreter für das kantonale Verfahren verweigert. Die Auflagen seien so einschneidend gewesen, dass ein ernsthaftes Interesse an gerichtlicher Überprüfung bestanden habe – und die aufgeworfenen Rechtsfragen seien nicht trivial gewesen. Das Bundesgericht wies die Sache in diesem Punkt an das Obergericht zurück, damit es die Kostenfolgen neu regelt.

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Urteilsnummer: 7B_155/2026

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