Ein geschiedenes Paar teilte sich nach dem Scheidungsurteil von 2023 die Betreuung ihrer 2021 geborenen Tochter im Wechsel: Der Vater betreute sie jeweils unter der Woche, die Mutter übernahm mehr Betreuungszeit am Wochenende. Mit dem bevorstehenden Kindergarteneintritt stellte sich die Frage, an welchem Elternteil Wohnort das Kind eingeschult werden soll – denn die beiden Elternteile wohnen weit voneinander entfernt.
Der Vater beantragte beim Bezirksgericht Zürich, ihm die alleinige Obhut zu übertragen und die Tochter an seinem Wohnort einzuschulen. Das Bezirksgericht gab ihm im März 2026 vorläufig recht. Die Mutter legte dagegen Berufung ein und verlangte ihrerseits die alleinige Obhut. Das Zürcher Obergericht setzte den Entscheid des Bezirksgerichts vorläufig aus, sodass die bisherige alternierende Betreuung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens weiterläuft.
Gegen diese Aussetzung wehrte sich der Vater vor Bundesgericht. Er argumentierte, durch den Entscheid des Obergerichts werde die Tochter automatisch am Wohnort der Mutter eingeschult, was faktisch neue, schwer rückgängig zu machende Verhältnisse schaffe. Zudem müssten Kindergartenplatz und Betreuungsarrangements bereits jetzt organisiert werden. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass bei einem offenen Ausgang des Berufungsverfahrens grundsätzlich die bestehende Betreuungssituation aufrechtzuerhalten sei – unabhängig davon, welchem Elternteil dies im Einzelfall mehr nütze. Dieses sogenannte Kontinuitätsprinzip gelte auch hier, da keine besonderen Umstände vorlägen, die ein sofortiges Abweichen rechtfertigten.
Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass die Eltern beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung wussten, dass sie sich vor der Einschulung ihrer Tochter über die Betreuung neu würden einigen müssen. Der Vater habe sich mit diesem Punkt nicht auseinandergesetzt. Seine Klage wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von 2000 Franken trägt er selbst.