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Journalistin bleibt wegen verleumderischem Tweet verurteilt

Eine Journalistin hatte auf Twitter behauptet, eine Politikerin bezichtige seit Jahren wissentlich einen Unschuldigen der Vergewaltigung. Die Verurteilung wegen Verleumdung wird bestätigt.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Im Dezember 2014 kam es an einer Feier zu einem Vorfall zwischen zwei damaligen Kantonsräten. Die Kantonsrätin erstattete in der Folge keine formelle Strafanzeige, äusserte sich aber öffentlich zu dem Ereignis. Ein Strafverfahren gegen den betroffenen Kantonsrat wurde 2015 eingestellt. Auch ein Gegenverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen die Kantonsrätin wurde 2018 eingestellt, weil ihr nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie bewusst einen Unschuldigen beschuldigt hatte.

Im Mai 2020 veröffentlichte eine Journalistin auf Twitter folgenden Text: «Sie übt eine grosse Meinungsmacht in der Öffentlichkeit aus, wie sich einmal mehr gezeigt hat. Sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren, öffentlich über den Fall zu sprechen und einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen.» Die Journalistin hatte damals über 22'000 Follower. Bereits 2019 war ein anderer Journalist wegen ähnlicher Äusserungen über dieselbe Politikerin verurteilt worden – und die Journalistin wusste davon.

Die Basler Strafbehörden verurteilten die Journalistin wegen Verleumdung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 190 Franken. Sie wehrte sich dagegen und argumentierte unter anderem, ihr Tweet enthalte keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf, sondern kommentiere lediglich die Kommunikationsstrategie der Politikerin. Die Gerichte folgten dieser Sichtweise nicht: Ein durchschnittlicher Leser verstehe den Tweet klar als Vorwurf, die Politikerin bezichtige den Mann seit Jahren wider besseres Wissen eines schweren Sexualdelikts. Dieser Vorwurf sei nachweislich unwahr, weil die entsprechenden Strafverfahren zugunsten der Politikerin eingestellt worden waren.

Das Bundesgericht bestätigt nun den Schuldspruch. Es hält fest, dass die Journalistin von den Verfahrenseinstellungen und deren Bedeutung wusste und dennoch einen inhaltlich gleichartigen Vorwurf wie der zuvor verurteilte Journalist veröffentlichte. Damit habe sie wissentlich eine unwahre und ehrverletzende Behauptung verbreitet. Auch die verhängte Geldstrafe sowie die Ablehnung einer Strafminderung wegen angeblicher medialer Vorverurteilung der Journalistin werden bestätigt.

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Urteilsnummer: 6B_747/2025

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