Ein Mann reichte im Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen eine andere Person ein. Gleichzeitig verlangte er, die gesamte Solothurner Staatsanwaltschaft solle wegen Befangenheit in den Ausstand treten – also von dem Fall ausgeschlossen werden. Er beantragte, die Sache einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft oder einem Sonderstaatsanwalt zu übertragen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn lehnte dieses Gesuch im April 2026 ab. Es hielt fest, dass ein Ausstandsgesuch nur gegen einzelne, namentlich genannte Personen einer Behörde gestellt werden kann. Der Mann hatte jedoch keine konkreten Gründe gegen bestimmte Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte vorgebracht – insbesondere nicht gegen die für seinen Fall zuständige Staatsanwältin.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er argumentierte, die institutionelle Struktur der Staatsanwaltschaft, deren angebliche Weisungsgebundenheit gegenüber der Vorsteherin des Bau- und Justizdepartements sowie die Wahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch den Kantonsrat führten zu einer Interessenkollision der gesamten Behörde. Das Bundesgericht liess diese Argumentation nicht gelten. Nach ständiger Rechtsprechung können Ausstandsgründe nicht pauschal gegen eine ganze Behörde geltend gemacht werden; sie müssen für jede betroffene Person einzeln benannt und glaubhaft gemacht werden.
Da der Mann dieser Anforderung nicht nachgekommen war und seine Eingabe die formellen Begründungsanforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Verfahrenskosten von 800 Franken hat der Mann zu tragen.