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DNA-Profil von Drogendealer-Verdächtigem bleibt bestehen

Ein Portugiese, der in Genf verdächtig Kokain verkauft haben soll, wollte sein DNA-Profil löschen lassen. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Am 19. Februar 2025 beobachtete die Polizei in Genf einen portugiesischen Staatsangehörigen, der verdächtig vor einem Wohnhaus auf- und abging. Ein anderer Mann, der kurz darauf kontrolliert wurde, gab an, dem Portugiesen soeben 1,2 Gramm Kokain abgekauft zu haben – und ihn schon seit einem Jahr als Dealer zu kennen. Der Beschuldigte selbst bestritt dies, räumte aber ein, im Jahr 2008 bereits einmal Drogen an einen Polizisten verkauft zu haben. Noch am selben Tag erliess die Genfer Staatsanwaltschaft eine Strafverfügung wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und ordnete gleichzeitig die Erstellung eines DNA-Profils an.

Dagegen wehrte sich der Beschuldigte: Er hielt die Massnahme für unverhältnismässig und sah mehrere Grundrechte verletzt. Das Genfer Kantonsgericht wies seinen Einwand ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte die Löschung seines DNA-Profils sowie die Vernichtung der entnommenen Proben.

Die Bundesrichter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz. Sie hielten fest, dass konkrete Hinweise auf weitere mögliche Drogendelikte vorlagen: Der Zeuge hatte den Beschuldigten klar identifiziert, die Polizei hatte den Vorfall beobachtet, und der Beschuldigte selbst hatte frühere Drogenverkäufe zugegeben. Auch seine persönliche Situation – seit Jahren ohne eigene Einkünfte in der Schweiz, finanziell von einer Bekannten abhängig, deren Adresse er angeblich nicht kannte – werteten die Richter als zusätzliches Indiz für eine mögliche Verstrickung in den Drogenhandel. Der Kokainhandel bedrohe zudem wichtige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und die öffentliche Gesundheit, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig sei.

Das Gericht wies auch den Vorwurf zurück, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie die noch nicht rechtskräftige Strafverfügung berücksichtigt habe. Die Berücksichtigung solcher Verdachtsmomente für die Anordnung einer Sicherheitsmassnahme sei zulässig; über die Schuldfrage entscheide letztlich der zuständige Sachrichter. Das DNA-Profil bleibt damit bestehen, und der Beschuldigte muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_384/2025

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