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Verurteilter Vergewaltiger bleibt bis Ende seiner Strafe im Gefängnis

Ein wegen Vergewaltigung verurteilter Mann wollte vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen werden. Die Richter lehnten ab, weil er die Aufarbeitung seiner Taten verweigert.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Das Kantonsgericht St. Gallen hatte den Mann im März 2022 wegen Vergewaltigung, Schändung, mehrfacher Körperverletzung, Drohung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine zehnjährige Landesverweisung an. Seit März 2023 sitzt der Verurteilte seine Strafe ab.

Im August 2025 beantragte er, bereits ab Januar 2026 vorzeitig und unter Auflagen aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen lehnte das Gesuch ab. Auch die kantonale Anklagekammer wies seinen Rekurs dagegen im März 2026 ab – ebenso wie sein Gesuch um einen kostenlosen Rechtsbeistand für das Verfahren.

Die Behörden begründeten ihre Ablehnung damit, dass der Verurteilte nach wie vor nicht bereit sei, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Er verweigere die aktive Mitarbeit an Resozialisierungsmassnahmen – was die Behörden als negatives Zeichen für seine künftige Gefährlichkeit werteten. Zwar müsse jemand kein Schuldeingeständnis ablegen, um an solchen Programmen teilzunehmen. Die Weigerung selbst spreche jedoch gegen eine günstige Prognose. Dass er sich im Gefängnis tadellos verhalte, reiche allein nicht aus: Wer im überwachten Vollzugsalltag funktioniere, lasse damit noch keine verlässlichen Schlüsse zu, wie er in Freiheit mit schwierigen Situationen umgehen werde.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Verurteilten gar nicht erst ein. Er habe sich in seiner Eingabe nicht konkret mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt, sondern lediglich seine eigene Sichtweise wiederholt. Damit genüge er den formalen Anforderungen an eine Eingabe ans Bundesgericht nicht. Der Verurteilte muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_524/2026

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