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Verurteilter Einbrecher erhält keine Strafminderung trotz langer Verfahrensdauer

Ein wegen bandenmässigen Diebstahls zu fünf Jahren Haft Verurteilter forderte eine Strafminderung wegen zu langer Verfahrensdauer. Die Richter verneinten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte einen Mann im März 2021 wegen einer Vielzahl von Delikten – darunter gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Hehlerei, Urkundenfälschung und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz – zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Das Zürcher Obergericht erhöhte die Strafe im November 2022 auf fünf Jahre und ordnete zudem eine Landesverweisung von zehn Jahren an. Der Verurteilte war Teil einer grösseren Einbruchserie mit mehr als 60 Taten und einer von 13 beschuldigten Personen.

Der Verurteilte wandte sich ans Bundesgericht und rügte, das Obergericht habe seinen Einwand nicht behandelt, das Verfahren habe zu lange gedauert. Das Bundesgericht gab ihm in diesem Punkt recht und wies den Fall 2024 ans Obergericht zurück, damit dieses prüfe, ob das sogenannte Beschleunigungsgebot – die Pflicht der Behörden, Strafverfahren ohne unnötige Verzögerung zu führen – verletzt worden sei. Das Obergericht verneinte dies im Juni 2025 und bestätigte Strafe und Landesverweisung.

Dagegen wehrte sich der Verurteilte erneut vor Bundesgericht. Er argumentierte, die Gesamtverfahrensdauer von über neun Jahren sei übermässig lang, die Behörden trügen die Hauptverantwortung dafür, und er habe darunter erheblich gelitten. Er verlangte eine Strafreduktion von rund einem Drittel sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Das Bundesgericht wies diese Argumentation ab. Es hielt fest, dass das Verfahren zwar lang gedauert habe, die einzelnen Phasen aber jeweils nachvollziehbar begründet seien: Das Untersuchungsverfahren war komplex, das Berufungsverfahren umfasste mehrere zusammenhängende Fälle, und Terminverschiebungen im zweiten Berufungsverfahren waren grösstenteils auf die Verteidigung selbst zurückzuführen.

Da keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde, entfiel auch die Grundlage für eine Strafminderung oder den Verzicht auf die Landesverweisung. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Die Strafe von fünf Jahren Freiheitsentzug und die zehnjährige Landesverweisung bleiben bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_893/2025

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