Über mehrere Jahre, zwischen 2006 und 2010, legte sich der Stiefvater regelmässig ins Bett seiner damals acht- bis zwölfjährigen Stieftochter – angeblich wegen Rückenschmerzen. Dabei presste er sein erigiertes Glied gegen ihren Körper und griff ihr unter den Pyjama. In einem weiteren Vorfall masturbierte er in ihrer Anwesenheit im Badezimmer. Das Waadtländer Polizeigericht verurteilte ihn deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie einer Geldbusse von 2000 Franken. Ausserdem muss er seiner Stieftochter 8000 Franken Genugtuung zahlen.
Das Kantonsgericht Waadt bestätigte dieses Urteil im Oktober 2025. Es stützte sich dabei auf ein Bündel übereinstimmender Indizien: Die Aussagen der Stieftochter seien präzise und widerspruchsfrei gewesen, jene des Verurteilten hingegen widersprüchlich und unglaubwürdig. Auch die Aussagen ihres Lebenspartners, dem sie sich im Laufe der Zeit anvertraut hatte, stützten ihre Version. Zudem hatten sexuell aufgeladene Nachrichten, die der Verurteilte ihr 2017 und 2020 geschickt hatte, das von ihm gepflegte Klima gegenüber seiner Stieftochter offenbart.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und machte geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Schuld, die zu einem Freispruch hätten führen müssen. Das Bundesgericht wies diese Argumentation ab. Es hielt fest, dass der Verurteilte lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanz neu diskutiere, ohne aufzuzeigen, dass diese willkürlich gewesen sei. Auch der Vorwurf, das Gericht habe die Beweislast unzulässig umgekehrt, verfing nicht: Die Verurteilung stütze sich auf konkrete Indizien, nicht darauf, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht beweisen konnte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Den Antrag des Verurteilten auf unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ebenfalls ab, da das Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Gerichtskosten von 1200 Franken gehen zu seinen Lasten.