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Freerider lösen Lawine aus und verletzen Skilehrer – Strafe bleibt

Zwei erfahrene Freerider fuhren trotz hoher Lawinengefahr in ein steiles Couloir ein und lösten eine Lawine aus. Ein Skilehrer wurde dabei verletzt – die Verurteilung der beiden bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Am 15. Januar 2019 herrschte im Walliser Skigebiet Lawinengefahrenstufe 4 von 5 – die zweithöchste Stufe. Trotzdem fuhren zwei erfahrene Freerider in ein steiles, nicht gesichertes Couloir ein, dessen Hang zwischen 35 und 42 Grad geneigt war. Es war der erste schöne Tag nach starken Schneefällen, und das Lawinenbulletin warnte ausdrücklich vor kritischen Bedingungen ausserhalb gesicherter Pisten. Die beiden Freerider hatten frische Skispuren im Couloir gesehen und wussten, dass möglicherweise andere Skifahrer vor ihnen unterwegs waren. Dennoch fuhren sie los.

Kurz nachdem der erste der beiden Freerider an einem Felsen anhielt und der zweite noch in Bewegung war, löste sich eine Lawine. Weiter unten im Couloir befand sich ein Skilehrer, der mit zwei Kunden Freeride-Unterricht gab. Er wurde von den Schneemassen erfasst, teilweise verschüttet und am Knie verletzt. Die beiden Kunden wurden ebenfalls von der Lawine erfasst, blieben aber unverletzt – sie wurden vorsorglich per Helikopter ins Spital geflogen.

Sowohl ein Walliser Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht verurteilten die beiden Freerider wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung. Sie erhielten bedingte Geldstrafen sowie Bussen. Das Bundesgericht bestätigt diese Urteile nun. Es hält fest, dass die Entscheidung, das Couloir unter den damaligen Bedingungen überhaupt zu befahren, bereits eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt darstellte. Angesichts der extremen Hangneigung, der Gefahrenstufe 4, der Kombination aus Neu- und Altschnee sowie der sichtbaren Skispuren wäre es geboten gewesen, auf dieses Terrain zu verzichten und sich auf weniger steile Hänge unter 30 Grad zu beschränken.

Die Freerider hatten argumentiert, sie hätten gewartet, seien einzeln gefahren und hätten einen Beobachtungspunkt angesteuert, um das Couloir zu überblicken. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Nicht nur die Art und Weise der Abfahrt, sondern bereits die Entscheidung, das Couloir überhaupt zu befahren, war unter den gegebenen Umständen sorgfaltswidrig. Dass der Skilehrer selbst ebenfalls ein Risiko eingegangen war, ändert daran nichts – im Strafrecht gibt es keine gegenseitige Aufrechnung von Fehlverhalten.

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Urteilsnummer: 6B_595/2025

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