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Verurteilter Losverkäufer bleibt wegen Veruntreuung vorbestraft

Ein Angestellter spielte auf Kosten seines Arbeitgebers 135 Lose und gab weitere gratis ab. Die Richter bestätigen seine Verurteilung wegen Veruntreuung.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Ein junger Mann arbeitete als Angestellter bei einem Losverkäufer im Kanton Zürich. An zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Februar 2023 öffnete er insgesamt 135 Lose, ohne diese zu bezahlen. Zudem gab er mehrere Lose gratis an zwei Bekannte weiter. Seinem Arbeitgeber entstand dadurch ein Schaden von 684 Franken.

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte ihn wegen Veruntreuung sowie weiterer Delikte zu einer bedingten Geldstrafe. Das Zürcher Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen Veruntreuung und setzte die Strafe auf 32 Tagessätze zu je 10 Franken fest, bedingt mit zwei Jahren Probezeit. Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte einen Freispruch.

Er argumentierte unter anderem, er habe an den beiden Tagen jeweils spontan gehandelt und es hätten mehrere separate Entschlüsse vorgelegen. Damit wäre der Schaden pro Einzeltat unter der Grenze von 300 Franken geblieben, ab der eine Tat nicht mehr als geringfügig gilt. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Handlungen wegen ihres engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhangs als einheitliches Geschehen zu werten sind. Der Gesamtschaden von 684 Franken übersteigt die massgebliche Grenze klar.

Auch den Antrag auf Strafbefreiung wegen geringer Schuld wies das Bundesgericht ab. Es anerkannte zwar, dass höhere Deliktsbeträge bei Veruntreuung denkbar sind, betonte aber, dass der Verurteilte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin missbrauchte, vorsätzlich zu eigenem Nutzen handelte und während des laufenden Verfahrens erneut straffällig wurde. Das Geständnis legte er erst bei erdrückender Beweislage ab. Eine Strafbefreiung kommt laut Gericht nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht – was hier eindeutig nicht der Fall sei. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_328/2025

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