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Richter scheitert mit Versuch, Staatsanwältin aus seinem Verfahren zu drängen

Ein Kantonsrichter wollte die Staatsanwältin, die ihn wegen Beschimpfung verfolgt, für befangen erklären lassen. Die Bundesrichter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Ein Richter am Kantonsgericht Obwalden steht selbst unter strafrechtlicher Untersuchung – er soll jemanden beschimpft oder übel nachgeredet haben. Die zuständige Staatsanwältin führt dieses Verfahren gegen ihn. In einem anderen, parallel laufenden Strafverfahren, in dem der Richter als Richter amtete, stellte dieselbe Staatsanwältin ein Befangenheitsgesuch gegen ihn. Daraufhin verlangte der Richter seinerseits, die Staatsanwältin müsse sich aus seinem eigenen Strafverfahren zurückziehen – sie sei ihm gegenüber befangen.

Das Obergericht Obwalden wies dieses Begehren ab. Der Richter zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte, das blosse Stellen eines Befangenheitsgesuchs durch die Staatsanwältin zeige, dass sie ihm gegenüber voreingenommen sei. Zudem verlangte er, das Gericht hätte frühere Beanstandungen gegen die Staatsanwältin in einer Gesamtschau neu bewerten müssen.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Staatsanwältin einen sachlichen Grund hatte, in dem anderen Verfahren ein Befangenheitsgesuch zu stellen – denn dort war der Richter ihre direkte Gegenpartei. Dieser Umstand begründe weder für sich allein noch zusammen mit früheren Vorfällen den Anschein von Befangenheit. Da der neue Vorwurf nicht tauglich sei, eine Befangenheit zu belegen, musste das Gericht auch die älteren Beanstandungen nicht erneut prüfen.

Der Richter hatte ausserdem gerügt, das Obergericht habe seinen Entscheid im schriftlichen Umlaufverfahren gefällt, ohne dass die Richter gemeinsam beraten hätten. Laut Bundesgericht hat die Vorinstanz jedoch nachgewiesen, dass am 22. September 2025 tatsächlich eine mündliche Beratung stattgefunden hat. Auch dieser Einwand blieb damit erfolglos. Der Richter muss die Gerichtskosten von 3000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1145/2025

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