Ein Mann aus Indien, der im Kanton Aargau lebt, hatte mehrere Anläufe unternommen, einen Führerausweis für Motorräder und für Personenwagen zu erlangen – ohne Erfolg. Nachdem er eine praktische Motorradprüfung und drei Autofahrprüfungen nicht bestanden hatte, lief auch sein zweiter Lernfahrausweis für Motorräder ab. Im April 2025 beantragte er beim Strassenverkehrsamt Luzern einen dritten Lernfahrausweis für Motorräder. Das Amt lehnte ab und verhängte zusätzlich eine Sperrfrist von zwei Jahren, während der kein neues Gesuch möglich sein sollte.
Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Entscheidung. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte unter anderem, er habe dem Strassenverkehrsamt Luzern nicht mehr vertraut und deshalb dort keine weiteren Prüfungen absolviert. Zudem kritisierte er die zweijährige Sperrfrist als unverhältnismässig und ohne gesetzliche Grundlage.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Grundsatz ab: Ein dritter Lernfahrausweis stehe nicht automatisch zu. Die Vorschriften sähen nur ausdrücklich einen zweiten Lernfahrausweis vor. Wer innerhalb der Gültigkeitsdauer zweier Lernfahrausweise die Prüfung nicht besteht oder sich – wie hier – ohne triftigen Grund gar nicht erst anmeldet, erweckt Zweifel an seiner Fahreignung. Diese Zweifel hätte der Motorradfahrer durch einen positiven Fahreignungstest oder ein verkehrspsychologisches Gutachten ausräumen können – beides gelang ihm nicht. Sein Misstrauen gegenüber dem Strassenverkehrsamt Luzern liess das Gericht nicht als Entschuldigung gelten: Ein Ausstandsgesuch könne nur gegen einzelne Mitarbeitende, nicht gegen eine ganze Behörde gestellt werden.
In einem Punkt gab das Bundesgericht dem Motorradfahrer jedoch recht: Die verfügte zweijährige Sperrfrist hat keine ausreichende gesetzliche Grundlage und greift unverhältnismässig in die persönliche Freiheit ein. Dieser Teil der Verfügung wurde aufgehoben. Das bedeutet: Der Mann kann grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um einen dritten Lernfahrausweis stellen – allerdings nur, wenn er seine Fahreignung vorher durch ein entsprechendes Gutachten oder einen Test nachweist. Gerichtskosten wurden keine erhoben.