Im Dezember 2024 erliess die Genfer Staatsanwaltschaft gegen einen Mann einen Strafbefehl. Gegen diesen hätte er innerhalb einer bestimmten Frist Einsprache erheben können – doch er tat dies zu spät. Das Genfer Polizeigericht stellte daraufhin fest, dass die Einsprache verspätet war, und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig, also als nicht mehr anfechtbar.
Der Mann zog diesen Entscheid weiter an die Genfer Strafkammer. Auch dort hatte er keinen Erfolg: Die Kammer trat auf seinen Rekurs nicht ein, weil er erneut die Fristen nicht eingehalten hatte. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht und beantragte zudem, dass ihm die Kosten des Verfahrens erlassen werden, da er offenbar nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das angefochtene Urteil dem Mann am 9. Oktober 2025 zugestellt worden war. Die Frist, um dagegen vorzugehen, lief am 10. November 2025 ab. Seine Eingabe beim Bundesgericht datierte jedoch vom 19. Februar 2026 – also mehr als drei Monate zu spät. Der Mann nannte keinen Grund, der ihn ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einreichung gehindert hätte, und stellte auch keinen entsprechenden Antrag auf Wiederherstellung der Frist.
Da die Eingabe offensichtlich verspätet war und von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, trat das Bundesgericht in einem vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Das Gesuch um Kostenbefreiung wurde ebenfalls abgewiesen. Der Mann muss Verfahrenskosten von 500 Franken bezahlen, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigt wurde.