Die Staatsanwaltschaft Lausanne hatte es abgelehnt, ein Strafverfahren zu eröffnen. Der Betroffene wehrte sich dagegen vor dem Waadtländer Kantonsgericht – ohne Erfolg: Die Kammer erklärte seine Eingabe im Januar 2026 für unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet war.
Daraufhin reichte der Mann beim Bundesgericht eine Eingabe ein, in der er neue Beweismittel geltend machte und eine Überprüfung des Entscheids verlangte. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass es für dieses Anliegen nicht zuständig ist. Wenn jemand der Meinung ist, neue Beweise würden eine Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens rechtfertigen, muss er sich direkt an die Staatsanwaltschaft wenden – nicht an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die Eingabe des Mannes auch inhaltlich den strengen Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen nicht genügte. Er hatte dem Kantonsgericht vorgeworfen, die Fakten unvollständig gewürdigt zu haben – doch dieser Vorwurf war nicht hinreichend substanziiert und begründet.
Die Eingabe wurde deshalb als unzulässig erklärt und an die Staatsanwaltschaft Lausanne weitergeleitet. Diese muss nun prüfen, ob die vom Mann vorgebrachten neuen Beweise tatsächlich geeignet sind, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person wahrscheinlich erscheinen zu lassen – und ob das Verfahren deshalb wieder aufgenommen werden soll. Gerichtskosten wurden keine erhoben.