Eine Frau hatte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen einen Entscheid der Agrisano Krankenkasse AG eingereicht. Das Gericht forderte sie auf, bis zum 14. April 2026 einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten. Die Frau holte das entsprechende Einschreiben jedoch nicht bei der Post ab.
Daraufhin gewährte ihr das Gericht eine Nachfrist bis zum 27. April 2026 und drohte an, auf ihre Klage nicht einzutreten, falls sie den Betrag nicht bezahle. Auch dieses zweite Einschreiben holte sie nicht rechtzeitig ab. Da sie sich in einem laufenden Verfahren befand, musste sie mit Postzustellungen rechnen – das Schreiben galt deshalb nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist automatisch als zugestellt. Da der Kostenvorschuss weiterhin ausblieb, trat das Verwaltungsgericht am 30. April 2026 auf ihre Klage nicht ein.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, das Urteil aufzuheben und die Sache inhaltlich zu beurteilen. Sie rügte unter anderem, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden und das Gericht habe übertrieben formalistisch gehandelt. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück: Wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nicht erfüllt sind – etwa weil ein Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde –, darf ein Gericht auf eine Klage nicht eintreten. Darin liege keine Verletzung von Grundrechten.
Zudem bemängelte das Bundesgericht, dass die Frau ihre Kritik am Urteil nicht ausreichend begründet hatte. Sie habe lediglich ihre eigene Sichtweise dargestellt, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb das Verwaltungsgericht falsch entschieden haben soll. Auf ihre Eingabe wurde deshalb nicht eingetreten. Gerichtskosten wurden ihr ausnahmsweise keine auferlegt.