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Versicherter scheitert mit Klage gegen Krankenkasse wegen versäumter Frist

Ein Versicherter zahlte einen verlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig. Deshalb wird sein Fall gegen die Agrisano Krankenkasse nicht inhaltlich geprüft.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Ein Mann hatte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Einsprache gegen einen Entscheid der Agrisano Krankenkasse AG erhoben. Das Gericht forderte ihn auf, bis zum 14. April 2026 einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten – eine übliche Voraussetzung, damit ein Verfahren überhaupt behandelt wird. Der Mann holte das entsprechende Einschreiben jedoch nicht bei der Post ab.

Das Gericht gewährte ihm daraufhin eine Nachfrist bis zum 27. April 2026 und drohte an, auf seine Klage nicht einzutreten, falls er den Betrag weiterhin nicht bezahle. Auch dieses zweite Einschreiben holte er nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist ab. Nach geltender Rechtspraxis gilt eine solche Sendung trotzdem als zugestellt, sofern der Empfänger wissen musste, dass er in einem laufenden Verfahren mit Post rechnen muss. Da der Kostenvorschuss ausblieb, trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein.

Der Versicherte gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass sein Fall inhaltlich beurteilt werde. Er rügte unter anderem, sein Recht auf rechtliches Gehör und der Zugang zu einem Gericht seien verletzt worden. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück: Wer die formellen Voraussetzungen eines Verfahrens nicht erfülle, habe keinen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung. Die Zustellfiktion – also die Regel, dass nicht abgeholte Einschreiben nach Ablauf der Abholfrist als zugestellt gelten – sei seit Langem anerkannte Praxis.

Zudem bemängelte das Bundesgericht, dass der Versicherte in seiner Eingabe nicht konkret dargelegt habe, weshalb die Gerichte im Unrecht seien. Er habe lediglich seine eigene Sichtweise wiederholt, ohne sich mit den massgeblichen rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Auf seine Eingabe wird daher nicht eingetreten. Gerichtskosten werden ausnahmsweise keine erhoben.

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Urteilsnummer: 9C_386/2026

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