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Firma in Liquidation scheitert mit Klage gegen Konkursamt

Eine Firma in Liquidation wollte das Konkursamt per Sofortmassnahme zur Unterbrechung drohender Verjährungen zwingen. Das Bundesgericht tritt auf die Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 10. Juli 2026

Eine Aktiengesellschaft in Liquidation wandte sich an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Sie verlangte, das Konkursamt solle sofort und ohne Verzug Massnahmen ergreifen, um den Ablauf von Fristen zu verhindern, innerhalb derer bestimmte Geldforderungen noch geltend gemacht werden können. Die Aufsichtsbehörde lehnte diesen Antrag auf eine solche Sofortmassnahme am 11. Mai 2026 ab.

Daraufhin zog die Firma in Liquidation den Fall weiter – zunächst ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, von wo die Eingabe ans Bundesgericht weitergeleitet wurde. Die Firma argumentierte, das Konkursamt sei verpflichtet, die Verjährung von Forderungen selbst zu unterbrechen, und die Aufsichtsbehörde habe dies verkannt. Die Dringlichkeit ihres Anliegens sei zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich gewesen.

Das Bundesgericht liess die Klage jedoch gar nicht erst zu. Der Grund: Bei Sofortmassnahmen dieser Art ist grundsätzlich kein Weiterzug ans Bundesgericht möglich. Die Firma legte zwar ihre eigene Sicht auf die Sachlage dar, zeigte aber nicht auf, weshalb in ihrem Fall ausnahmsweise eine solche Möglichkeit bestehen sollte. Das Gericht befand die Eingabe deshalb als offensichtlich unzulässig und trat darauf nicht ein.

Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1'500 Franken trägt die Firma in Liquidation selbst.

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Urteilsnummer: 5A_454/2026

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