Im Jahr 2015 schloss eine Frau im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt einen Vergleich. Die Verfahrenskosten von 400 Franken, die ihr auferlegt worden waren, übernahm damals die Staatskasse, weil ihr die unentgeltliche Rechtspflege – also kostenlose Rechtshilfe für Personen ohne ausreichende Mittel – gewährt worden war. Diese Unterstützung ist jedoch mit einem Vorbehalt verbunden: Verbessert sich die finanzielle Lage der betroffenen Person, muss sie die Kosten nachträglich zurückzahlen.
Ab 2022 forderte das Gericht die Frau mehrfach auf, entweder die 400 Franken zu begleichen oder ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Die Frau reagierte zunächst mit Unterlagen, woraufhin die Nachforderung vorübergehend ausgesetzt wurde. Später meldete sie sich erneut per E-Mail, was das Gericht jedoch nicht akzeptierte, da Eingaben schriftlich per Post oder am Schalter einzureichen sind. Da sie daraufhin nichts weiter unternahm, verpflichtete das Zivilgericht sie im Februar 2026 zur Rückzahlung der 400 Franken.
Die Frau legte gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein und beantragte erneut kostenlose Rechtshilfe. Das Appellationsgericht wies dieses Gesuch ab, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Daraufhin zog die Frau den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte dort ebenfalls kostenlose Rechtshilfe sowie den vollständigen Verzicht auf die Rückforderung.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau keine konkreten Verfassungsverletzungen aufgezeigt hatte, wie es für diesen Beschwerdeweg erforderlich gewesen wäre. Ihr Argument, sie sei mittellos, ging an der Sache vorbei, denn das Appellationsgericht hatte die Unterstützung nicht wegen fehlender Mittel verweigert, sondern weil die Beschwerde von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte. Zusätzlich zu den 400 Franken muss die Frau nun auch die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 1000 Franken tragen.