Zwei Gläubiger leiteten im Herbst 2023 beim Betreibungsamt Genf Betreibungen gegen einen Mann ein, der ihnen Geld schuldete. Als Adresse gaben sie eine Wohnung im Kanton Genf an – die frühere Wohnung seiner verstorbenen Eltern. Weil der Schuldner die Zahlungsbefehle weder abholte noch reagierte, wurden diese schliesslich im April 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Da er keine Einsprache erhob, verlangten die Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung.
Erst im Februar 2025 erschien der Schuldner beim Betreibungsamt und erfuhr von den Zahlungsbefehlen. Er bestritt daraufhin, dass Genf als Betreibungsort zuständig sei. Er machte geltend, er habe Genf bereits 2020 verlassen und sei danach im Kanton Schwyz gemeldet gewesen – zunächst in einer Gemeinde, dann in einer anderen, jeweils nur wenige Monate. Anschliessend sei er nach Spanien gezogen und seit 2022 reise er ohne festen Wohnsitz durch Südamerika. Er habe sich lediglich mit einer provisorischen Hoteladresse bei der Schweizer Botschaft registriert.
Die Genfer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies seine Beschwerde ab. Sie zweifelte daran, dass er im Kanton Schwyz je einen echten Wohnsitz begründet hatte: Die Aufenthalte dort waren sehr kurz, er wohnte bei einem Dritten an einer Adresse, die auch als Firmensitz diente, und er legte keine Belege vor, die auf persönliche oder berufliche Verwurzelung hingedeutet hätten. Zudem blieben die Namen seiner Eltern noch Jahre nach deren Tod auf der Wohnungstür in Genf, und der Hauswart des Gebäudes hatte den Schuldner regelmässig dort gesehen.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Da der Schuldner keinen neuen festen Wohnsitz – weder in der Schweiz noch im Ausland – nachweisen konnte und selbst einräumte, seit Jahren ohne permanente Adresse zu reisen, gilt Genf als letzter bekannter Wohnsitz und damit als zuständiger Betreibungsort. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken gehen zu seinen Lasten.