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Anzeige zu spät eingereicht – Kläger scheitert vor Gericht

Ein Mann erstattete Anzeige gegen mehrere Personen, verpasste aber die Beschwerdefrist. Die Richter wiesen seinen Fall ab und er muss die Verfahrenskosten selbst tragen.

Publikationsdatum: 13. Juli 2026

Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen mehrere Personen erstattet – wegen Verleumdung, Diskriminierung und Nötigung. Die Staatsanwaltschaft lehnte es im Februar 2026 ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Gegen diesen Entscheid hätte der Mann innerhalb einer bestimmten Frist Beschwerde einlegen müssen.

Das Obergericht des Kantons Bern stellte fest, dass der Mann die Beschwerde deutlich zu spät eingereicht hatte. Selbst wenn man annimmt, dass er den Entscheid erst am 6. März 2026 erhalten hatte, war die Einreichung seiner Beschwerde am 2. April 2026 klar verspätet. Sein Argument, er habe die Tragweite des Entscheids erst am 13. März 2026 verstanden, liess das Gericht nicht gelten: Massgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Dokuments, nicht jener, an dem jemand dessen Bedeutung begreift. Auch konnte der Mann nicht glaubhaft erklären, warum er zwischen dem 13. und 16. März keine Beschwerde hätte einreichen können.

Vor Bundesgericht versuchte der Mann, den Entscheid des Obergerichts anzufechten. Er warf dem Gericht vor, übertrieben formalistisch vorzugehen, setzte sich aber inhaltlich kaum mit den Begründungen der Vorinstanz auseinander. Er legte nicht dar, inwiefern das Obergericht die Tatsachen falsch beurteilt oder das Recht verletzt haben soll. Damit erfüllte er die Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht.

Die Bundesrichterin trat auf die Beschwerde nicht ein. Da der Fall von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – abgelehnt. Er muss Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_570/2026

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