Ein türkischer Staatsangehöriger wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und weiterer Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei sieben Monate bedingt ausgesetzt wurden. Zusätzlich ordnete das Gericht eine Landesverweisung für sechs Jahre an. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und argumentierte, die Ausweisung treffe ihn besonders hart.
Er machte geltend, in der Schweiz verwurzelt zu sein und gesundheitliche Probleme zu haben, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstünden. Konkret berief er sich auf psychische Schwierigkeiten: Er war 2023 nach einer drogeninduzierten Psychose kurzzeitig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Zudem argumentierte er, in der Türkei fehle ihm ein tragfähiges soziales Netz und er habe dort kaum Reintegrationsmöglichkeiten.
Die Richter in Lausanne folgten diesen Argumenten nicht. Sie stellten fest, dass der Mann erst seit knapp sechs Jahren in der Schweiz lebt, ledig und kinderlos ist und hier weder beruflich noch sozial nennenswert integriert ist. Seine finanzielle Lage sei ausserordentlich schlecht, und ob er tatsächlich einer geregelten Arbeit nachgehe, sei nicht belegt. Demgegenüber spreche er fliessend Türkisch, habe seine Jugend in der Türkei verbracht und stehe in regelmässigem Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder dort. Berufliche Erfahrungen in der Gastronomie könne er auch im Ausland nutzen. Hinsichtlich seiner Gesundheit ergab ein psychiatrisches Gutachten keine gesicherte Diagnose; der Verurteilte befinde sich weder in Behandlung noch nehme er Medikamente.
Auch die zusätzliche Eintragung in das europaweite Schengener Informationssystem, die ihm die Einreise in alle Schengen-Staaten verwehrt, bestätigten die Richter. Da er wegen Straftaten verurteilt wurde, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Massnahme erfüllt. Der Verurteilte muss zudem die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.