Der Stadtrat Aarau hatte einen Mann im August 2025 rückwirkend per Ende April 2025 von Amtes wegen aus dem Einwohnerregister abgemeldet. Die Begründung: Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Ausland. Der Betroffene wehrte sich dagegen und reichte im Oktober 2025 Beschwerde beim zuständigen kantonalen Departement ein. Da er dort keine rasche Antwort erhielt, wandte er sich im Januar 2026 zusätzlich ans Aargauer Verwaltungsgericht und rügte eine Verschleppung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht wies diese Rüge im März 2026 ab.
Im Juni 2026 gelangte der Mann ans Bundesgericht in Lausanne. Er verlangte unter anderem die Aufhebung der Abmeldung, die Rückweisung der Sache an die Stadt Aarau sowie ein Disziplinarverfahren gegen die Leiterin des Stadtbüros. Ausserdem forderte er, das Bundesgericht solle sicherstellen, dass die Stadt Aarau und die Aargauer Behörden künftig die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass es keine Aufsichtsbehörde über kantonale Stellen ist und deshalb weder Disziplinarverfahren anordnen noch allgemeine Verhaltensanweisungen an Behörden erteilen kann. Zudem richtete sich die Klage gegen Behörden – den Stadtrat Aarau und das kantonale Departement –, deren Entscheide nicht direkt in Lausanne angefochten werden können. Eine solche Klage ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Gerichte zulässig.
Hinzu kam ein weiteres Problem: Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2026 war dem Mann noch am selben Tag elektronisch zugestellt worden, und er hatte es nachweislich um 14:59 Uhr abgerufen. Die 30-tägige Frist für eine Beschwerde in Lausanne lief damit am 4. Mai 2026 ab. Da seine Eingabe erst vom 17. Juni 2026 datiert, war sie deutlich zu spät. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.