Eine Mutter, ein Vater und ihre beiden Töchter aus dem Kanton Waadt hatten vor Gericht beantragt, dass ein mehrfach vorbestrafter Mann ein Kontaktverbot sowie eine elektronische Fussfessel erhalten soll. Der Mann war zuvor strafrechtlich verurteilt worden, weil er die Mädchen – damals Nachbarskinder – mehrfach zu küssen versucht und sie belästigt hatte. Ausserdem war er wegen des Besitzes von Kinderpornografie und Gewaltdarstellungen verurteilt worden. Ein psychiatrisches Gutachten stufte sein Rückfallrisiko für Sexual- und Gewaltdelikte als «mittel bis hoch» ein.
Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis Anfang 2024 erstattete die Familie insgesamt 18 Strafanzeigen gegen den Mann. Sie warfen ihm vor, ihnen in der Stadt absichtlich aufzulauern, sie anzustarren und ihnen seine Anwesenheit aufzuzwingen. Als Beweise legten sie Fotos und Videos vor. Die Strafbehörden hatten den Mann zeitweise mit einem elektronischen Armband überwacht; dieses wurde Ende 2024 abgenommen, nachdem keine klaren Verstösse nachgewiesen werden konnten.
Die Waadtländer Gerichte lehnten die zivilrechtlichen Schutzmassnahmen ab. Die Richter anerkannten zwar, dass die Familie jede Begegnung mit dem Mann als bedrohlich empfindet. Dennoch liessen die vorliegenden Fotos und Videos nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass der Mann die Begegnungen absichtlich herbeiführte, die Familie anstarrte oder ihr bewusst seine Nähe aufzwang. An den fraglichen Orten durfte er sich rechtlich gesehen aufhalten. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung: Die Familie habe nicht glaubhaft machen können, dass ein eigentliches Stalking im Sinne des Zivilrechts vorliege.
Das Bundesgericht wies auch den Antrag auf ein elektronisches Überwachungsarmband ab. Eine solche Massnahme setzt voraus, dass zuvor ein zivilrechtliches Kontaktverbot ausgesprochen wurde – was hier nicht der Fall war. Das Gesuch der Familie um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Klage von Anfang an als aussichtslos galt. Die Verfahrenskosten von 1500 Franken gehen zulasten der Familie.