Eine Autofahrerin wurde in Graubünden geblitzt und wegen Überschreitens der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit gebüsst. Das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte die Busse von 400 Franken im Berufungsverfahren. Dagegen wandte sich die Frau ans Bundesgericht.
Vor Bundesgericht brachte sie ungewöhnliche Argumente vor: Sie bestritt, dass die im Urteil genannte Person überhaupt existiere, und machte geltend, das Gericht habe seine Kompetenzen überschritten. Ausserdem zweifelte sie an der Gültigkeit des Messprotokolls und erklärte, sie habe kein Vertrauen darin, dass die Vorgänge korrekt abgelaufen seien. Zudem stellte sie Fragen dazu, wie viele Personen es pro «biologischen Menschen» gebe – Ausführungen, die das Gericht als kaum nachvollziehbar einstufte.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Wer vor Bundesgericht eine Beschwerde einreicht, muss konkret und nachvollziehbar darlegen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft ist. Die Autofahrerin setzte sich jedoch nicht inhaltlich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern wiederholte lediglich ihre früheren Argumente aus dem Berufungsverfahren. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Auch gegen den Kostenentscheid des erstinstanzlichen Gerichts – eine Gerichtsgebühr von 3000 Franken – brachte die Autofahrerin keine stichhaltigen Argumente vor. Zusätzlich zu den bereits auferlegten Kosten muss sie nun die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 800 Franken tragen.