Ein Ehepaar aus dem Kanton Zürich hat drei gemeinsame Kinder, geboren 2017, 2019 und 2021. Nachdem es in der Familie wiederholt zu häuslicher Gewalt gekommen war, griff die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord im April 2024 ein. Im Juli 2024 entzog die Behörde den Eltern das Recht, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, und brachte die drei Kinder zunächst in einem Kinderheim unter. Das älteste Kind wurde später in einer Klinik und schliesslich bei einer Pflegefamilie platziert. Im Juni 2025 bestätigte die KESB diese Massnahmen und regelte das Besuchsrecht der Eltern.
Die Mutter wehrte sich gegen diese Entscheide und zog den Fall über den Bezirksrat Bülach bis ans Zürcher Obergericht. Dieses trat im Februar 2026 auf ihre Eingabe nicht ein, weil die Begründung nicht den formellen Anforderungen entsprach. Das Obergericht prüfte dennoch, ob der Entscheid des Bezirksrats offensichtliche Mängel aufweise, die ein Eingreifen von Amtes wegen erfordert hätten – und verneinte dies.
Daraufhin gelangte die Mutter ans Bundesgericht. Sie verlangte, die Fremdplatzierung aufzuheben und die Kinder in ihre Obhut zurückzugeben. Hilfsweise beantragte sie mildere Massnahmen wie eine Erziehungsbeistandschaft oder eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass es in diesem Verfahren einzig prüfen konnte, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten war. Die inhaltlichen Argumente der Mutter zu den Kindesschutzmassnahmen gingen daher am eigentlichen Verfahrensgegenstand vorbei.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Mutter ebenfalls nicht ein. Ihre Rügen, das Obergericht habe zu formalistisch gehandelt und ihr rechtliches Gehör verletzt, waren zu knapp begründet, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Eingabe von Anfang an als aussichtslos galt. Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen zu ihren Lasten.