Ein verheiratetes Paar mit drei Kindern trennte sich im November 2024 nach einem Polizeieinsatz zum zweiten Mal – bereits zwischen 2022 und 2024 hatten die beiden getrennt gelebt. Nach der erneuten Trennung beantragte die Mutter, dass ihr die Familienwohnung sowie das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen werden. Der Vater wehrte sich dagegen und verlangte seinerseits das Sorgerecht sowie die Wohnung für sich.
Das Waadtländer Zivilgericht entschied zugunsten der Mutter: Sie erhielt die Familienwohnung zugesprochen und behielt das Sorgerecht für alle drei Kinder. Der Vater wurde zudem verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid gelangte er zunächst ans Kantonsgericht, das seine Berufung abwies. Daraufhin zog er den Fall ans Bundesgericht weiter.
Dort scheiterte er mit sämtlichen Argumenten. Die Bundesrichter hielten fest, dass die kantonale Instanz die Sorgerecht- und Wohnungsfrage korrekt beurteilt hatte: Die Mutter verfüge über mehr zeitliche Verfügbarkeit für die Kinder, habe ihre Erziehungsfähigkeit bereits während der ersten Trennung unter Beweis gestellt, und die Kinder selbst hätten sich teilweise klar gegen ein Leben beim Vater ausgesprochen. Zudem wäre ein erneuter Umzug für die Kinder eine zusätzliche Belastung gewesen. Den Einwand des Vaters, er habe das Jugendamt-Rapport nie erhalten und sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, liessen die Richter nicht gelten: Der Bericht sei ohnehin nur ergänzend herangezogen worden und habe das Ergebnis nicht entscheidend beeinflusst.
Auch mit seinem Antrag, die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren, kam der Vater nicht durch. Er hatte im Berufungsverfahren keine konkreten Zahlen für den Fall genannt, dass das Sorgerecht bei der Mutter verbleibt – was zwingend erforderlich gewesen wäre. Das Bundesgericht bestätigte überdies die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren: Da die Gegenseite gar nicht erst zur Stellungnahme eingeladen worden war, gelte die Berufung als von vornherein aussichtslos. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.