Im Rahmen eines italienischen Strafverfahrens wegen Konkursbetrugs und Geldwäscherei ersuchte die Staatsanwaltschaft Mailand die Schweiz um Rechtshilfe. Dabei wurden auf verschiedenen Schweizer Bankkonten Vermögenswerte beschlagnahmt. Die Tessiner Staatsanwaltschaft ordnete schliesslich an, diese Gelder an Italien zu übergeben. Einem Teil der Beträge – jene, die einer bestimmten Person zuzurechnen waren – sollte jedoch direkt einer Schweizer Stiftung zurückerstattet werden, die ihrerseits Ansprüche gegenüber den Beschuldigten geltend machte.
Die Stiftung war mit dem weiteren Vorgehen nicht einverstanden. Sie wollte insbesondere verhindern, dass Gelder, die auf Konten zweier anderer Betroffener lagen und die sie zivilrechtlich hatte pfänden lassen, ebenfalls an Italien übergeben werden. Ausserdem verlangte sie, an einem parallelen Beschwerdeverfahren beteiligt zu werden. Das Bundesstrafgericht erklärte ihre Eingaben jedoch für unzulässig: Die Stiftung sei lediglich Gläubigerin der Beschuldigten und damit von der Übergabe der Gelder nur mittelbar betroffen. Ein eigenes Recht auf die fraglichen Vermögenswerte habe sie nicht.
Das Bundesgericht bestätigt diese Einschätzung. Wer in einem internationalen Rechtshilfeverfahren Beschwerde erheben will, muss unmittelbar und persönlich von der angefochtenen Massnahme betroffen sein – etwa als Kontoinhaber. Eine zivilrechtliche Pfändung reicht dafür nicht aus. Die Stiftung ist nach dieser Rechtsprechung nicht beschwerdeberechtigt, weil ihr kein dingliches Recht an den betreffenden Konten zusteht.
Zudem hält das Gericht fest, dass die Stiftung keinen Anspruch darauf hatte, am Verfahren eines anderen Betroffenen beteiligt zu werden. Ein solches Recht lässt sich weder aus dem Verwaltungsverfahrensrecht noch aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten. Das Verfahren wird damit endgültig abgeschlossen; die Stiftung trägt die Verfahrenskosten von 2000 Franken.