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Verurteilter Tessiner muss keine Haftentschädigung erhalten

Ein im Tessin verurteilter Mann klagte über unmenschliche Haftbedingungen. Die Richter kamen zum Schluss, dass die Bedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.

Publikationsdatum: 13. Juli 2026

Ein im Kanton Tessin verurteilter Mann war wegen wiederholten Betrugs, Urkundenfälschung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. Er hatte zuvor bereits das Bundesgericht angerufen, das die Verurteilung grundsätzlich bestätigte, die Tessiner Berufungsinstanz aber anwies, die Haftbedingungen gesondert zu prüfen. Diese Prüfung ergab, dass die Bedingungen im Gefängnis La Stampa in Ordnung waren – eine Haftreduktion oder Entschädigung wurde abgelehnt.

Der Verurteilte war von Oktober 2021 bis Februar 2024 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Ab März 2022 war er im Gefängnis La Stampa untergebracht. Dort verfügte er über eine Einzelzelle von 8 Quadratmetern mit Fenster, Bett, Tisch und einem abgetrennten WC mit Lavabo. Duschen mit warmem Wasser standen auf dem Gang zur Verfügung. Täglich hatte er sechs Stunden Freizeit ausserhalb der Zelle, davon 90 Minuten im Freien. Er nahm an verschiedenen Kursen teil, darunter Sprachen, Buchhaltung und Journalismus.

Der Verurteilte rügte vor Bundesgericht mehrere Punkte: zu wenig Platz, ungenügende Hygiene, fehlendes Warmwasser in der Zelle sowie Passivrauch. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück. Die Zellengrösse entspreche den Mindeststandards des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter. Das Warmwasser sei zwar in der Zelle nicht vorhanden, aber in den Duschen und Küchenlavabos zugänglich. Beim Passivrauch fehlten konkrete Belege dafür, dass das Rauchverbot in unerlaubten Bereichen nicht durchgesetzt worden wäre. Auch die übrigen Beanstandungen überzeugten die Richter nicht.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Haftbedingungen weder unmenschlich noch erniedrigend waren und damit nicht gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstiessen. Eine Haftreduktion oder finanzielle Entschädigung ist damit nicht gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Verurteilte muss Gerichtskosten von 1200 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_497/2025

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