Ein Mann aus dem Kanton Wallis wollte ein Besuchsrecht für einen 2018 geborenen Jungen erwirken, zu dem er eine persönliche Beziehung anstrebte. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Sitten lehnte sein Gesuch ab. Auch die kantonale Beschwerdeinstanz wies seinen Rekurs im November 2025 ab und verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege – also die staatliche Übernahme der Verfahrenskosten für Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel.
Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Im Juni 2026 informierte er das Gericht, dass der Junge inzwischen einer Pflegefamilie anvertraut worden sei. Dabei handelt es sich offenbar um Verwandte des Mannes – Personen mit demselben Familiennamen –, die als Pflegefamilie für das Kind eingetragen wurden. Der Mann selbst wohnt jedoch an einem anderen Ort und lebt nicht im selben Haushalt wie das Kind.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Fall dadurch nicht gegenstandslos geworden war: Der Mann hatte weder ein Besuchsrecht erhalten noch lebte er mit dem Kind zusammen. Dennoch zog der Mann seinen Rekurs zurück – zunächst nur für den Fall, dass die neue Situation das Verfahren nicht ohnehin beende, doch das Gericht wertete diesen Rückzug als klar und bedingungslos.
Das Verfahren wurde damit abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Bundesgericht ab, da der Mann seinen Rekurs zurückgezogen hatte. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.