Symbolbild

Vater darf seinen Sohn kaum noch sehen

Ein Zürcher Vater wollte mehr Kontakt zu seinem Sohn. Die Richter bestätigten jedoch, dass er das Kind fast gar nicht treffen darf.

Publikationsdatum: 13. Juli 2026

Ein Ehepaar – er Jahrgang 1994, sie Jahrgang 1998 – lebt seit August 2024 getrennt. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der 2022 geboren wurde. Nachdem die Mutter beim Bezirksgericht Dielsdorf eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens beantragt hatte, entschied das Gericht im Juni 2025, dass das Kind unter der alleinigen Obhut der Mutter bleibt und der Vater Unterhalt zu bezahlen hat.

Der Vater zog diesen Entscheid ans Zürcher Obergericht weiter – mit dem Ziel, mehr Zeit mit seinem Sohn verbringen zu können. Das Obergericht verschlechterte seine Situation jedoch noch: Es entzog ihm das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind fast vollständig und erlaubte ihm lediglich einen brieflichen Austausch pro Monat. Zudem musste der Vater den grössten Teil der Verfahrenskosten tragen.

Daraufhin wandte sich der Vater ans Bundesgericht. Er machte geltend, das Obergericht habe ihn ungerecht behandelt, seine Argumente nicht ausreichend berücksichtigt und eine unverhältnismässig harte Massnahme angeordnet. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass der Vater seine Vorwürfe nicht hinreichend begründet hatte. Er habe im Wesentlichen nur seine eigene Sichtweise dargelegt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt habe. Das Bundesgericht greift in solchen Fällen nur ein, wenn ein klarer und schwerwiegender Fehler vorliegt – das war hier nicht der Fall.

Das Bundesgericht wies die Eingabe des Vaters ab und auferlegte ihm Gerichtskosten von 4'000 Franken. Der Vater darf seinen Sohn damit weiterhin fast nicht sehen; der briefliche Kontakt einmal im Monat bleibt die einzige erlaubte Verbindung zum Kind.

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Urteilsnummer: 5A_124/2026

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