Symbolbild

Gläubigerin scheitert mit Betreibung wegen falsch bezeichnetem Schuldner

Eine Frau wollte eine Firma betreiben, bezeichnete den Schuldner aber ungenau. Die Richter erklärten ihr Verfahren für unzulässig.

Publikationsdatum: 13. Juli 2026

Eine Frau aus dem Wallis wollte im Januar 2026 beim Betreibungsamt der Bezirke Martigny und St-Maurice eine Betreibung über 65'000 Franken einleiten. Als Schuldnerin gab sie eine Firma mit einem unvollständigen Namen und einer Adresse an. Das Betreibungsamt lehnte das Gesuch ab, weil die angegebene Firma im Handelsregister nicht existiert – unter dem genannten Namen sind mehrere verschiedene Unternehmen eingetragen, sodass nicht klar war, welches gemeint war.

Die Frau erhob daraufhin Klage beim zuständigen Bezirksgericht. Der Richter forderte sie auf, mitzuteilen, ob sie die Klage aufrechterhalten oder zurückziehen und eine neue Betreibung gegen die korrekte Firma einleiten wolle. Da sie keine ausreichende Begründung lieferte, wurde ihre Klage abgewiesen. Auch die nächsthöhere kantonale Instanz, das Walliser Kantonsgericht, trat auf ihr Rechtsmittel nicht ein – sie hatte erneut keine nachvollziehbare Begründung eingereicht, die sich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzte.

Die Frau wandte sich schliesslich ans Bundesgericht. Auch dort blieb sie erfolglos. In ihrer Eingabe beklagte sie sich unter anderem darüber, dass sie nicht darüber informiert worden sei, dass die Firma nicht im Handelsregister eingetragen sei, und dass ihr alle Rechte genommen worden seien. Diese Ausführungen gingen jedoch an der eigentlichen Frage vorbei: Das Gericht hätte von ihr eine Begründung erwartet, weshalb das Kantonsgericht zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten war. Eine solche Begründung fehlte.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 500 Franken. Der Fall zeigt, dass bei einer Betreibung die genaue Bezeichnung des Schuldners entscheidend ist – und dass Rechtsmittel stets eine klare, auf die Argumente der Vorinstanz eingehende Begründung erfordern.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_338/2026

Zurück zur Hauptseite