Ein Mann war seit 2015 mit Hauptwohnsitz in Aarau gemeldet. Nach seiner Heirat im März 2025 meldete ihn die Stadt rückwirkend per Ende April 2025 ab – mit der Begründung, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Spanien, wo er mit seiner Ehefrau lebe. Gegen diese Abmeldung legte er beim kantonalen Departement Beschwerde ein. Da dieses nicht rasch genug reagierte, wandte er sich im Januar 2026 ans Aargauer Verwaltungsgericht und rügte eine Verzögerung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage im März 2026 ab: Zwischen der Einreichung der Beschwerde und der Klage wegen Verzögerung hätten lediglich rund dreieinhalb Monate gelegen – das sei keine unangemessene Verfahrensdauer.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hätte der Mann innerhalb von 30 Tagen ans Bundesgericht gelangen müssen. Diese Frist lief bis zum 4. Mai 2026. Seine Eingabe beim Bundesgericht erfolgte jedoch erst am 23. Juni 2026 – also fast sieben Wochen zu spät. Er bat darum, die Frist nachträglich wiederherzustellen, und machte verschiedene Gründe geltend: Er habe seine Beschwerde bereits am 9. April 2026 per E-Mail eingereicht, allerdings an eine falsche Adresse. Zudem habe er zeitweise nicht über eine gültige elektronische Unterschrift verfügt, und seine finanzielle Lage sowie sein erzwungener Aufenthalt im Ausland hätten es ihm erschwert, die Formvorschriften einzuhalten.
Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten. Die korrekte E-Mail-Adresse für elektronische Eingaben ist auf der offiziellen Webseite des Bundesgerichts klar ausgewiesen. Dass der Mann keine Fehlermeldung erhalten habe, bedeute nicht, dass seine Eingabe angekommen sei. Auch die fehlende elektronische Unterschrift und die schwierige persönliche Lage rechtfertigten keine Fristverlängerung: Es wäre ihm möglich gewesen, seine Beschwerde rechtzeitig per Post einzureichen – auch von einer ausländischen Poststelle aus.
Darüber hinaus stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde selbst dann nicht behandelt worden wäre, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre. Die Begründung des Mannes war zu knapp und zu wenig konkret, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Er hatte zwar verschiedene Verfassungsrechte genannt und deren Verletzung behauptet, aber nicht substanziiert erklärt, inwiefern das Verwaltungsgericht falsch entschieden haben soll. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.