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Vater darf Tochter nicht nach Portugal begleiten – Mutter zieht mit Kind weg

Eine Mutter darf mit ihrer kleinen Tochter von Genf nach Portugal ziehen. Der Vater scheitert mit seinem Widerstand – das gemeinsame Sorgerecht bleibt aber bestehen.

Publikationsdatum: 13. Juli 2026

Ein französischer Vater und eine portugiesische Mutter, beide nicht verheiratet, haben eine gemeinsame Tochter (geboren 2021), die seit ihrer Geburt bei der Mutter in Genf lebt. Die Mutter wollte mit dem Kind nach Portugal zurückkehren, wo ihre Eltern bereits leben. Der Vater, der in Frankreich nahe der Schweizer Grenze wohnt und seine Tochter regelmässig sah, wehrte sich dagegen und beantragte unter anderem, der Mutter zu verbieten, die Schweiz mit dem Kind zu verlassen.

Das Genfer Schutzgericht hatte zunächst das gemeinsame Sorgerecht eingeführt, der Mutter aber verboten, mit der Tochter ins Ausland zu ziehen. Das Genfer Obergericht hob diesen Entscheid auf und erlaubte der Mutter den Umzug nach Portugal. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht zugesprochen: täglich eine Videokonferenz, ein Wochenende pro Monat in Portugal, ein Wochenende pro Monat in Frankreich sowie die meisten Schulferien.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid im Wesentlichen. Es hielt fest, dass die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes sei und dies seit der Geburt. Der Umzug nach Portugal sei kein vages Vorhaben, sondern ein konkretes Projekt: Das Kind spreche Portugiesisch, kenne die Grosseltern mütterlicherseits gut, und die Wohn- und Schulverhältnisse seien geklärt. Da die Mutter in der Schweiz keine gesicherte Arbeitsperspektive habe, in Portugal aber bessere Lebensbedingungen erwarte, liege der Umzug im Interesse des Kindes. Die Bedenken des Vaters – etwa dass die Mutter den Kontakt zwischen ihm und der Tochter erschwere – wies das Gericht als nicht hinreichend belegt zurück.

Einzig in einem formalen Punkt gab das Bundesgericht dem Vater teilweise recht: Das Obergericht hatte das gemeinsame Sorgerecht in seinem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, obwohl es implizit davon ausgegangen war. Dieser Fehler wurde korrigiert – das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile ist nun ausdrücklich im Urteil festgehalten. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt der Vater.

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Urteilsnummer: 5A_481/2026

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