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Firma muss Dachterrasse räumen – Klage in Lausanne abgewiesen

Eine Immobilienfirma wollte sich gegen die Räumung ihres bepflanzten Dachs wehren. Die Richter in Lausanne traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 13. Juli 2026

Ein Nachbar hatte gegen eine Immobilienfirma geklagt, weil diese auf dem Dach ihres Gebäudes in der Waadtländer Gemeinde Gegenstände und Pflanzen aufgestellt hatte, obwohl eine kommunale Verfügung aus dem Jahr 2021 dies untersagte. Im März 2025 einigten sich die Parteien vor Gericht: Die Firma verpflichtete sich, bis Ende April 2025 sämtliche Möbel und Pflanzkübel vom Dach zu entfernen und nur eine begrünte Dachfläche zu belassen. Zudem sollte sie den Zugang zum Dach für ihre Mieter sperren. Der Nachbar verzichtete im Gegenzug auf eine Schadenersatzforderung von 7'350 Franken.

Da die Firma ihrer Verpflichtung offenbar nicht nachkam, stellte der Nachbar im Dezember 2025 einen Antrag auf zwangsweise Durchsetzung der Vereinbarung. Die zuständige Friedensrichterin ordnete im April 2026 an, dass die Firma bis zum 1. Juni 2026 alle Gegenstände und Pflanzen vom Dach zu entfernen habe – unter Androhung einer Ordnungsbusse von 1'000 Franken pro Tag bei Nichtbefolgung. Die Firma legte dagegen Rechtsmittel ein, scheiterte jedoch auch vor dem Waadtländer Kantonsgericht.

Daraufhin gelangte die Firma ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe jedoch nicht ein – aus mehreren Gründen. Zum einen hatte die Firma lediglich beantragt, die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ohne selbst einen konkreten Antrag in der Sache zu stellen. Das ist in diesem Verfahren unzulässig. Zum anderen genügte die Begründung den Anforderungen nicht: Die Firma hatte zwar Willkür gerügt, sich dabei aber darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise darzulegen, ohne präzise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Urteil verfassungswidrig sein soll.

Schliesslich hatte die Firma vor Bundesgericht auch neue Tatsachen und Argumente vorgebracht, die sie bereits im kantonalen Verfahren hätte geltend machen können. Solche Nachträge sind im Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich nicht zulässig. Die Firma muss die Verfahrenskosten von 1'500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_546/2026

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