Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich bereits in Liquidation befand, wurde am 4. Mai 2026 auf Antrag einer Stiftung aus Lausanne für zahlungsunfähig erklärt. Das zuständige Gericht im Kanton Waadt sprach den Konkurs aus, nachdem die Gesellschaft an der Verhandlung nicht erschienen war.
Am 15. Mai 2026 reichte die Gesellschaft eine Eingabe ein, die sie als «Rekurs» bezeichnete. Darin kündigte sie an, ihrem Schreiben einen Rekurs in zwei Exemplaren beizulegen – tatsächlich war jedoch kein solches Dokument angehängt. Zudem enthielt die Eingabe keinerlei inhaltliche Kritik am Konkursurteil. Stattdessen verlangte die Gesellschaft eine schriftliche Begründung einer anderen Entscheidung und forderte, die Stiftung solle auf ein früheres Schreiben antworten. Das Waadtländer Kantonsgericht erklärte diesen Rekurs daraufhin für unzulässig, weil er den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht genügte.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Gesellschaft ans Bundesgericht. Auch dort beschränkte sie sich darauf, ihren eigenen Sachverhaltsdarstellung zu den ausstehenden Pensionskassenbeiträgen zu schildern und auf eine Gesetzesbestimmung zur schriftlichen Begründung hinzuweisen. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Kantonsgerichts – also eine Erklärung, weshalb die Unzulässigkeitserklärung falsch gewesen sein soll – fehlte auch diesmal vollständig.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde zwingend aufzeigen muss, warum der angefochtene Entscheid rechtlich falsch ist – und zwar bezogen auf die konkrete Frage, die das Kantonsgericht beurteilt hat. Da die Gesellschaft dieser Anforderung nicht nachgekommen war, blieb der Konkurs bestehen. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten.