Das Zivilgericht Basel-Stadt eröffnete im März 2026 den Konkurs über eine GmbH, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Liquidation befand. Die Firma wehrte sich dagegen und zog den Entscheid ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Dieses forderte sie auf, einen Kostenvorschuss zu leisten – eine übliche Sicherheitsleistung, die sicherstellen soll, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind.
Die GmbH beantragte, auf diesen Vorschuss zu verzichten, was das Appellationsgericht ablehnte. Es setzte ihr eine Nachfrist, doch die Firma bezahlte den Vorschuss auch dann nicht. Daraufhin trat das Appellationsgericht im Mai 2026 gar nicht erst auf die Beschwerde ein – die inhaltlichen Einwände der Firma gegen den Konkurs wurden also nicht geprüft.
Die GmbH gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Sie argumentierte, sie habe den Kostenvorschuss nicht bezahlen können, weil sie wegen des Konkurses zahlungsunfähig sei. Zudem habe das Appellationsgericht ihre Einwände gegen das Konkursverfahren – darunter angebliche Verfahrensfehler – prüfen müssen. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Die Firma habe nicht dargelegt, weshalb das Appellationsgericht gegen das Recht verstoßen haben soll, indem es einen Kostenvorschuss verlangte und bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eintrat. Die vorgebrachten Verfassungsrügen seien zu pauschal und genügten den Anforderungen nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der GmbH nicht ein und auferlegte ihr Gerichtskosten von 2000 Franken. Ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten hatte die Firma nicht gestellt; ein solches wäre laut Bundesgericht ohnehin abzuweisen gewesen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.