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Verurteilter Litauer bleibt in Sicherheitshaft – Flucht ins Ausland droht

Ein wegen Vergewaltigung und Körperverletzung verurteilter Litauer wollte aus der Haft entlassen werden. Die Richter lehnten dies ab – die Fluchtgefahr sei zu gross.

Publikationsdatum: 13. Juli 2026

Ein litauischer Staatsangehöriger wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Körperverletzung und Fahrens ohne gültigen Ausweis zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht eine Landesverweisung von acht Jahren an. Seit Dezember 2024 befindet sich der Mann in Haft – zunächst in Deutschland, wo er festgenommen und anschliessend in die Schweiz ausgeliefert wurde.

Der Verurteilte wehrte sich gegen die Anordnung der Sicherheitshaft und verlangte seine sofortige Freilassung. Er argumentierte unter anderem, er wolle nach einer allfälligen Entlassung seine Tochter sehen und habe dem vereinfachten Auslieferungsverfahren zugestimmt, was für seine Kooperationsbereitschaft spreche. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Entscheidend war vielmehr, dass der Verurteilte an der Berufungsverhandlung selbst angegeben hatte, die Schweiz im Falle einer Freilassung sofort verlassen zu wollen. Zudem fehlen ihm jegliche familiäre oder soziale Bindungen in der Schweiz, während er über Lebensmittelpunkte in Litauen verfügt und dort seine Verlobte besuchen wollte.

Das Gericht prüfte auch, ob mildere Massnahmen – etwa eine Meldepflicht oder eine Schriftensperre – ausreichen würden, um eine Flucht zu verhindern. Es kam zum Schluss, dass solche Massnahmen angesichts der konkreten Umstände nicht geeignet wären: Die fehlende Verwurzelung in der Schweiz und die klare Absicht, das Land zu verlassen, machen eine Flucht zu wahrscheinlich.

Schliesslich prüfte das Gericht, ob die bisherige Haftdauer von rund 18 Monaten im Verhältnis zur ausgesprochenen Strafe von 47 Monaten noch zulässig ist. Da noch rund 29 Monate Reststrafe verbleiben, ist die Haft nach Einschätzung des Gerichts noch nicht unverhältnismässig lang. Der Verurteilte bleibt deshalb in Sicherheitshaft. Sein Gesuch um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wurde ebenfalls abgelehnt; er muss Gerichtskosten von 1'200 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 7B_779/2026

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