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Hauseigentümerin muss überhöhte Miete von 193'000 Franken zurückzahlen

Eine Genfer Immobilienfirma hatte eine Wohnung ohne Bewilligung umgebaut und danach die Miete vervierfacht. Die Richter bestätigen die Rückzahlungspflicht und eine Busse von 32'000 Franken.

Publikationsdatum: 14. Juli 2026

Eine Immobiliengesellschaft in Genf besitzt ein Mehrfamilienhaus an der Avenue Peschier, das 1925 erbaut wurde. Im Jahr 2017 liess sie eine 173 Quadratmeter grosse Wohnung im zweiten Stockwerk umfassend renovieren – Küche und Badezimmer wurden vollständig erneuert. Den Mietpreis erhöhte sie dabei von jährlich rund 16'900 Franken auf 69'600 Franken. Das Problem: Die Umbauarbeiten wurden ohne die erforderliche Baubewilligung durchgeführt.

Als die Mieter 2021 davon erfuhren, verlangten sie ihr Geld zurück. Die Eigentümerin wehrte sich mit dem Argument, die Wohnung sei ein «Luxusappartement» – und für solche gelte weder eine Bewilligungspflicht noch eine Mietkontrolle. Die Genfer Baubehörde sah das anders: Sie verlangte nachträglich eine Baubewilligung, setzte den zulässigen Jahreszins rückwirkend ab Oktober 2017 auf 24'018 Franken fest und ordnete an, dass die Eigentümerin den ehemaligen Mietern rund 193'600 Franken zurückzahlen müsse. Zusätzlich wurde eine Verwaltungsbusse von 32'000 Franken verhängt.

Die Eigentümerin zog den Fall durch alle Instanzen – ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Wohnung lediglich 6,5 Zimmer aufweist, während die Rechtsprechung für ein Luxusappartement mindestens 7 Zimmer verlangt. Auch qualitativ erfülle die Wohnung die Anforderungen nicht: Die Lage des Gebäudes sei nicht aussergewöhnlich, es fehle etwa eine Aussicht auf den Genfersee oder die Berge. Trotz historischer Elemente wie Parkettböden, Stuckverzierungen und einem Zierkamin biete die Wohnung keinen überdurchschnittlichen Komfort. Auch der tiefe Mietzins vor der Renovation spreche gegen eine Luxuseinstufung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eigentümerin ab. Es hielt fest, dass die Einstufung als Luxuswohnung nach Genfer Recht zu beurteilen sei und die kantonalen Gerichte dabei keinen Fehler begangen hätten. Auch der Antrag auf einen Augenschein vor Ort wurde abgelehnt: Die vorliegenden Pläne, Fotos und eine historische Studie reichten aus, um den Fall zu beurteilen. Die Eigentümerin muss nun die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_85/2026

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