Die Gemeinde Uitikon errichtete auf ihrem Sportareal in der Erholungszone «Sürenloh» einen neuen Kunstrasenplatz mit Garderobengebäude. Die kantonale Baudirektion hatte vor der Baubewilligung zusätzliche Unterlagen zu den Bodeneingriffen verlangt, doch der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung im Dezember 2015 trotzdem – der Platz wurde gebaut. Die Gemeinde vertrat die Ansicht, das Projekt benötige keine kantonale Genehmigung, da es sich nicht um Bauen ausserhalb der Bauzone handle.
In den folgenden Jahren forderte die Baudirektion wiederholt die ausstehenden Unterlagen ein. Nach einem langen Verfahrensweg erteilte sie der Gemeinde 2022 nachträglich eine Bewilligung für die Bodenrekultivierung – allerdings mit der Auflage, Fruchtfolgeflächen zu kompensieren. Fruchtfolgeflächen sind besonders wertvolle landwirtschaftliche Böden, die der Bund schützt. Die Gemeinde wehrte sich gegen diese Auflage und verlangte die vollständige Aufhebung der Verfügung.
Das kantonale Baurekursgericht hob die Verfügung auf, weil zunächst auch das kantonale Amt für Raumentwicklung in das Verfahren einbezogen werden müsse. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin gelangte die Gemeinde ans Bundesgericht – ohne Erfolg: Die Richter traten auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Zum einen hatte die Gemeinde eine frühere Gelegenheit verpasst, die Zuständigkeitsfrage rechtzeitig vor Bundesgericht zu bringen, und kann dies nun nicht nachholen. Zum anderen zeigte sie nicht ausreichend auf, weshalb ein sofortiger Bundesgerichtsentscheid ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen würde.
Für die Gemeinde Uitikon bedeutet dies: Sie muss das kantonale Verfahren ordnungsgemäss durchlaufen, bevor sie allenfalls erneut vor Gericht ziehen kann. Die Frage, ob und in welchem Umfang sie Fruchtfolgeflächen kompensieren muss, bleibt damit vorerst offen. Gerichtskosten wurden keine erhoben.