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Frau erhält keine Betreibungsunterlagen zugeschickt

Eine Frau forderte vom Zürcher Obergericht Abrechnungsbelege aus Betreibungsverfahren. Die Richter wiesen ihre Klage ab und auferlegten ihr Kosten von 1000 Franken.

Publikationsdatum: 14. Juli 2026

Eine Frau wandte sich im Mai 2026 an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, ihr sämtliche Abrechnungsbelege aus Betreibungsverfahren seit 2021 per Post zuzuschicken. Das Obergericht antwortete ihr schriftlich, dass sie keinen Anspruch auf die Aushändigung oder Weiterleitung von Akten habe. Zudem genüge ihr Schreiben nicht den formellen Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe, weshalb das Gericht keine weiteren Schritte unternehme.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und warf dem Obergericht Zürich vor, ihr zu Unrecht keine Antwort zu geben. Sie behauptete, die Behörden würden Akten fälschen und dies gegenseitig decken, um Schadenszahlungen zu vermeiden. Zudem reichte sie zwischen Juni und Ende Juni 2026 mehrere weitere Eingaben ein – teils per Post, teils per gewöhnlicher E-Mail. Letztere sind rechtlich ungültig, da sie keine qualifizierte elektronische Signatur tragen, und wurden deshalb nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht prüfte einzig die Frage, ob das Obergericht aufgrund des Schreibens vom 9. Mai 2026 ein förmliches Verfahren hätte eröffnen und mit einem offiziellen Entscheid abschliessen müssen. Es verneinte dies. Die Frau habe nicht dargelegt, weshalb ihr ein Recht auf Zusendung der Akten zustehen sollte. Ihre weiteren Vorwürfe gegen die Zürcher Behörden seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen.

Da die Eingabe offensichtlich unzulässig war und keine ausreichende Begründung enthielt, trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Die Frau muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_508/2026

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