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Beschuldigter kommt aus Untersuchungshaft frei – vorerst mit Auflagen

Ein Afghane sass seit Januar 2026 in Untersuchungshaft. Die Bundesrichter sehen keine ausreichende Fluchtgefahr mehr und ordnen seine Freilassung an.

Publikationsdatum: 14. Juli 2026

Am 31. Januar 2026 kam es am Busbahnhof in St. Gallen zu einer Schlägerei. Ein junger Afghane soll gemeinsam mit weiteren Personen auf einen Mann eingeschlagen und eingetreten haben. Noch am selben Abend wurde er festgenommen und seither in Untersuchungshaft gehalten. Die Vorwürfe lauten auf Angriff, versuchte schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung.

Sowohl der zuständige Haftrichter als auch die kantonale Anklagekammer lehnten eine Freilassung ab. Sie begründeten dies mit Fluchtgefahr: Der Beschuldigte stamme aus Afghanistan, sei in der Schweiz nicht tief verwurzelt und müsse im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe sowie einer Landesverweisung rechnen. Das stelle einen erheblichen Anreiz dar, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen.

Das Bundesgericht kommt zu einem anderen Schluss. Es anerkennt zwar, dass ein gewisses Fluchtrisiko besteht, stuft dieses jedoch lediglich als moderat ein. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei angesichts der dortigen Verhältnisse wenig wahrscheinlich. Eine Flucht ins nahe Ausland – etwa nach Belgien, wo Verwandte leben – scheitere daran, dass der Beschuldigte als abgewiesener Asylsuchender dort sofort zurückgeschafft würde. Auch die drohende Landesverweisung stelle keinen so grossen Fluchtanreiz dar wie die Vorinstanz annahm, zumal der Beschuldigte ein wirtschaftliches Interesse habe, möglichst lange legal in der Schweiz zu bleiben. Zudem habe er sich nach Aussagen seiner früheren Arbeitgeberin stets friedfertig und respektvoll verhalten.

Die Bundesrichter heben den Haftentscheid auf und weisen den Fall zur Neubeurteilung an die Anklagekammer zurück. Diese muss nun prüfen, welche milderen Massnahmen – etwa eine Meldepflicht oder eine Ausweissperre – geeignet sind, eine Flucht zu verhindern. Eine sofortige und bedingungslose Freilassung lehnten die Bundesrichter ab. Der Kanton St. Gallen muss dem Beschuldigten die Anwaltskosten für das bundesgerichtliche Verfahren erstatten.

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Urteilsnummer: 7B_707/2026

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