Das Walliser Kantonsparlament hatte im November 2024 ein Verkaufsverbot für Einweg-E-Zigaretten – sogenannte «Puffs» – beschlossen, das am 1. Mai 2025 in Kraft trat. Begründet wurde die Massnahme sowohl mit Umwelt- als auch mit Gesundheitsschutzgründen: Die weggeworfenen Geräte belasten die Umwelt erheblich, da ihre Batterien gefährliche Schadstoffe enthalten und häufig im Abfall oder in der Natur landen, wo sie Böden und Gewässer kontaminieren können. Zudem gelten sie als Einstiegsprodukt in den Tabakkonsum, besonders bei Jugendlichen.
Gegen das Verbot wehrten sich ein Tabakhandelsverband, eine internationale Herstellerin von E-Zigaretten sowie zwei Walliser Detailhändlerinnen – eine Tankstelle und ein Kiosk – vor Bundesgericht. Sie argumentierten unter anderem, der Bund habe die Vermarktung von E-Zigaretten mit dem Tabakproduktegesetz abschliessend geregelt, weshalb kein Raum für kantonale Verbote bleibe. Ausserdem verstosse das Verbot gegen die Wirtschaftsfreiheit und das Binnenmarktgesetz.
Das Bundesgericht wies alle drei Beschwerden ab. Es hielt fest, dass das Tabakproduktegesetz ausschliesslich dem Gesundheitsschutz dient und die Frage des Umweltschutzes bewusst ausgespart hat. Da der Bundesrat seine Kompetenz, den Verkauf von Einwegprodukten aus Umweltgründen zu verbieten, bislang nicht genutzt hat, dürfen die Kantone in diesem Bereich eigene Regelungen erlassen. Das Walliser Verbot stützt sich damit auf eine zulässige kantonale Restkompetenz im Umweltrecht.
Das Gericht befand auch, dass das Verbot verhältnismässig ist: Es schränkt zwar den Marktzugang ein, ist aber geeignet, die Umweltbelastung zu reduzieren und den Tabakkonsum – insbesondere bei Minderjährigen – einzudämmen. Mildere Massnahmen wie Preiserhöhungen oder Pfandsysteme würden den doppelten Zweck weniger wirksam erfüllen. Zudem bleiben wiederverwendbare E-Zigaretten weiterhin erlaubt, womit eine Alternative zur herkömmlichen Zigarette bestehen bleibt. Die Gerichtskosten von je 2000 Franken werden den unterlegenen Parteien auferlegt.